Satzung des Bezirksimkervereins Göppingen e.V.

 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Geschäftsjahr

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Austritt

§ 9 Ausschluss

§ 10 Mitgliedsbeitrag

§ 11 Organe des Vereins

§ 12 Vorstand

§ 13 Gesamtvorstand

§ 14 Kassenprüfer

§ 15 Ausschuss

§ 16 Mitgliederversammlung

§ 17 Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfassungen

§ 18 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

§ 19 Auflösung des Vereins

§ 20 Ermächtigung des Gesamtvorstandes

§ 21 Schlussbestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 5. Dezember 1880 gegründete Verein führt den Namen Bezirksimkerverein Göppingen e.V., im folgenden kurz BV genannt.

(2) Er hat seinen Sitz in 73098 Rechberghausen

(3) Der Verein ist Mitglied im „Landesverband Württembergischer Imker e.V., Sitz in 
73262 Reichenbach / Fils

(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zusammenschluss aller Imkerinnen und Imker zur Verbreitung und Förderung der Bienenhaltung als einen notwendigen Bestandteil der Volkswirtschaft, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

      a) Abhalten von Versammlungen und Schulungen zur Aus- und Weiterbildung

      b) Förderung der Zuchtbestrebungen

      c) Verbesserung der Bienenweide

      d) Verhütung und Bekämpfung von Bienenkrankheiten

      e) Förderung des Naturschutzes

      f) Aufklärung der Öffentlichkeit über die ökologische Bedeutung der Bienenhaltung,
   sowie der Bestäubungsleistung für Kultur- und Wildpflanzen

      g) Koordination von Bienenhaltung, Landwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1) Jeder, der die Bestrebungen des BV unterstützt, kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.

(2) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, ohne selbst aktiv zu imkern. Für die Aufnahme gelten die unter (1) niedergelegten Bestimmungen sinngemäß.

(3) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den BV oder um die Imkerei überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Ausschuss.

(4) Den übertretenden Mitgliedern anderer Imkervereine wird auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft angerechnet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Satzung des Vereins sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. An den Mitgliederversammlungen des Vereins können alle Mitglieder teilnehmen. Mitglieder ab einem Alter von 16 Jahren sind stimmberechtigt. Wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahren.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu leisten. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit.

(3) Jedes Mitglied hat für die Erreichung der Vereinszwecke zu wirken und nach den satzungsmäßigen Beschlüssen der Vereinsorgane zu handeln.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

      a) Tod

      b) Austritt

      c) Ausschluss

Alle Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft erlöschen bei deren Beendigung. Eine Rückzahlung des Beitrags ist ausgeschlossen.

§8 Austritt

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§9 Ausschluss

(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss nach vorausgegangener Anhörung des Betroffenen.

(3) Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitgliedes wird mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Betroffenen bekanntzumachen.

(4) Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Mitglieder, die ihrer jährlichen Beitragspflicht auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, werden ab dem Folgejahr vom Verein ausgeschlossen. Die Ziff. (1 bis 4) finden in diesem Fall keine Anwendung.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

      (a) dem Vereinsbeitrag

      (b) den Beiträgen für den Landesverband Württembergischer Imker und dem Deutschen 
      Imkerbund.

      (c) den Prämien für Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutzversicherung.

(2) Fördernde Mitglieder können von den Beitragsanteilen Ziff. (1b) und (1c) befreit werden.

(3) Die Höhe des Vereinsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Die übrigen Beitragsanteile Ziff. (1b) und (1c) werden von den hierfür zuständigen Institutionen festgesetzt.

(4) Die Beiträge sind im Voraus, nach Aufforderung durch den Kassier, zu entrichten.

(5) Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben für das Eintrittsjahr den vollen Beitrag zu zahlen.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(a) der Vorstand §26 BGB

(b) der Gesamtvorstand

(c) der Ausschuss

(d) die Mitgliederversammlung

Alle Ämter können sowohl von Frauen als auch von Männern besetzt werden.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(a) dem 1. Vorsitzenden

(b) dem 2. Vorsitzenden

Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

§ 13 Gesamtvorstand

(1)Der Gesamtvorstand besteht aus:

(a) dem Vorstand
(b) dem Schriftführer 
(c) dem Kassier

Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins

(2) Der Gesamtvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Gesamtvorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Wahlperiode von 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassier soll sich im zweijährigen Turnus überschneiden.

(4) Im Gesamtvorstand darf aus einer Familie in gerader Linie, jeweils nur eine Person vertreten sein.

(5) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

(6) Scheidet der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von 6 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.

(7) Der Schriftführer hat über alle Sitzungen der Organe sowie über die Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem 
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen.

(8) Dem Kassier obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens,
er hat dabei nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln. Er ist an die Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden. Über die Haushaltslage hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.

(9) Scheiden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassier oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt der Ausschuss eine Ersatzperson.

§ 14 Kassenprüfer

(1)  Die Kasse und das Rechnungswesen des Vereins sind von zwei Kassenprüfern nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres zu prüfen. Sie sind befugt, weitere Prüfungen vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2)  Die Kassenprüfer, die dem Gesamtvorstand und dem Ausschuss nicht angehören dürfen, werden jeweils für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung bestellt.

(3)  Aus der Familie der Kassenprüfer darf niemand in gerader Linie, dem Gesamtvorstand bzw. Ausschuss angehören.

§ 15 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus:

      (a) dem Gesamtvorstand

(b) den besonderen Funktionsträgern bestehend aus: 
      dem Zuchtwart, 
      dem Verantwortlichen für Schulung und Ausbildung, 
      dem Verantwortlichen für Bienengesundheit,
      dem Verantwortlichen für Bienenweide, Waldtrachtbeobachtung und Wanderwesen,      

dem Verantwortlichen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 
dem Hausverwalter des Vereinshauses in Rechberghausen,
den Verantwortlichen für Veranstaltungen in Rechberghausen.

(c) den Beisitzern

(2) Die besondere Funktionsträger nach § 15 Nr. 1/b dieser Satzung werden vom 
1. Vorsitzenden vorgeschlagen und vom Ausschuss bestätigt.

(3) Die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Auf je angefangene 50 Mitglieder des Wahljahres ist ein Beisitzer zu wählen.

(4) Die Wahlperiode der Beisitzer soll sich im zweijährigen Turnus überschneiden.

(5) Im Ausschuss darf aus einer Familie in gerader Linie, jeweils nur eine Person vertreten sein. Ausgenommen sind die besonderen Funktionsträger nach § 15 Nr. 1/b dieser Satzung.

(6) Scheidet ein unter Ziff. (1c) bezeichnetes Ausschussmitglied vorzeitig aus, beruft der Ausschuss für die restliche Wahlperiode eine Ersatzperson.

(7) Der Ausschuss sollte mindestens 4xjährlich zusammentreten. Der Ausschuss berät den Gesamtvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes gehören. Bei Behandlung bestimmter Sachfragen kann der Vorsitzende Sachkundige zu den Ausschusssitzungen hinzuziehen, diese haben jedoch kein Stimmrecht.

(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des besetzten Gesamtvorstandes und die Hälfte der sonstigen Ausschussmitglieder anwesend sind.

§ 16 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

      (a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert

      (b) jährlich ein Mal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte E-Mail Adresse oder Mitgliederanschrift.

(3) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der  Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auch über das Internet als virtuelle Online-Versammlung stattfinden.

§ 17 Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfassungen

(1) Wahlen finden geheim statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vierfünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 18 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder, besondere Funktionsträger nach § 15 Nr. 1/b dieser Satzung und Kassenprüfer – üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Gesamtvorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu 

§ 17 (4).

(2) Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rechberghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 20 Ermächtigung des Gesamtvorstandes

Zu Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung, bei Beanstandungen durch das Registergericht oder durch das Finanzamt wird der Gesamtvorstand ermächtigt.

§ 21 Schlussbestimmungen

Diese Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.04.2022 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Ulrich Kinkel, 1. Vorsitzender
Georg Koser, 2. Vorsitzender